Allgemeine Geschäftsbedingungen UP Data Systems GmbH, Holzmarkt 2, 34121 Kassel (Stand 01.01.2020)

1. Zusammenarbeit der Vertragspartner

1.1 UP Data Systems GmbH im Folgenden: UP Data Systems) hat das System in den Räumen des Kunden betriebsbereit einzurichten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.2 UP Data Systems wird die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen) sorgfältig und termingerecht und mit eigenem Personal durchführen. UP Data Systems ist jedoch berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

1.3 UP Data Systems berät den Kunden gegen Entgelt über von ihm einzuholende Genehmigungen und bei der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Hilfsmittel, die den UP Data Systems-Spezifikationen entsprechen müssen.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung

2.1 Der Kunde wird durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass UP Data Systems die Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen kann. Insbesondere stellt er zu seinen Lasten zur Verfügung, sofern es für die Durchführung der Leistungen im Sinne dieses Vertrages erforderlich ist: – den uneingeschränkten, jederzeitigen Zugang zu all seinen Grundstücken, Gebäuden, Schaltanlagen und Räumen usw., – vorhandene Gebäudebeschreibungen und –grundrisse, – den Zugriff auf Hard- und Software der jeweiligen informationsund kommunikationstechnischen Einrichtungen, – Administrationsrechte in dem für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Umfang, – Fernsprechverbindung des öffentlichen Netzes in Gerätenähe und die technisch notwendigen Übertragungseinrichtungen, – Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung, allgemeine Beleuchtung und, soweit notwendig, Klimatisierung, Lüftung und Wasser, – geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkungen auf das von UP Data Systems am Einsatzort gelagerte Material.

2.2 Kommt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist UP Data Systems berechtigt, die erforderlichen Leistungen und Maßnahmen zu Lasten des Kunden selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.

2.3 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Programme und Daten selbst verantwortlich. Zusätzlich hat er – sofern zumutbar – rechtzeitig vor allen Arbeiten, die UP Data Systems in seinem Auftrag oder im Rahmen einer Nacherfüllung an seinem System vornimmt, eine Sicherung seiner betroffenen Daten vorzunehmen. Auf Wunsch des Kunden führt UP Data Systems die Datensicherung gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand durch.

3. Eigentumsvorbehalt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen, Entsorgung von Altgeräten

3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von UP Data Systems bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ziffer 4.1 bleibt unberührt. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die UP Data Systems zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird UP Data Systems auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. UP Data Systems steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung untersagt.

3.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde UP Data Systems unverzüglich zu benachrichtigen.

3.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UP Data Systems nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware oder Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch UP Data Systems liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, UP Data Systems hätte dies ausdrücklich erklärt.

3.5 Tauscht UP Data Systems zur Durchführung eines Auftrages des Kunden oder zur Beseitigung eines Sachmangels Gegenstände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf UP Data Systems und – das Eigentum an den stattdessen gelieferten Gegenständen mit der Erfüllung der UP Data Systems gegen den Kunden zustehenden Ansprüche auf den Kunden über.

3.6 Die Demontage, der Abtransport (einschließlich eventuell anfallender Transportversicherung) sowie die umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten werden zu den bei UP Data Systems jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

3.7 Der Kunde ist für die Löschung seiner Kundendaten rechtzeitig vor Beginn der Demontagearbeiten selbst verantwortlich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

3.8 Gegenstände, die im Auftrag des Kunden von UP Data Systems oder von ihren Subunternehmern demontiert und entsorgt werden, gehen mit der Demontage in das Eigentum von UP Data Systems über. Beauftragt der Kunde UP Data Systems lediglich mit der Entsorgung der Gegenstände, gehen diese mit Anlieferung bei UP Data Systems oder bei ihren Subunternehmen in das Eigentum von UP Data Systems über.

4. Software: Softwareüberlassung / Open Source Software

4.1 Software wird dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Der Kunde erhält auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz zeitlich unbefristet gegen Einmalzahlung.

4.2 Die Rechte am geistigen Eigentum der Software stehen ausschließlich UP Data Systems und Ihren Lieferanten zu. Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Verwendung der Software ist nur im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen erlaubt.

4.3 Einzelne Software-Produkte, insbesondere Fremdsoftware oder Open Source Software, können gesonderten Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, auf die im Rahmen des Installationsprozesses oder in der Begleitdokumentation hingewiesen wird. Der Kunde verpflichtet sich, die Software erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Lizenzbedingungen, die vorrangig vor den nachfolgenden Regelungen gelten, einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Kunde die Installation und Nutzung des betreffenden Software-Produktes unterlassen. Für diesen Fall ist der Kunde unter Ausschluss weitergehende Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des betreffenden Software-Produktes innerhalb angemessener Frist vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Die Software sowie überlassene Dokumentationen sind dann an UP Data Systems zurückzugeben, bereits gezahlte Nutzungsentgelte werden zurückerstattet.

4.4 Sofern Informationen, Software oder Dokumentation unentgeltlich überlassen werden – wie z. B. im Falle von Shareware, Freeware oder Open Source Software-, haftet UP Data Systems nicht für Rechts- und Sachmängel der Informationen, Software und Dokumentation, insbesondere für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.5 Software wird in ausschließlich maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Soweit jedoch die Lizenzbedingungen für Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird UP Data Systems diese auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.

4.6 UP Data Systems kann diesen Softwareüberlassungsvertrag im Ganzen oder im Hinblick auf ein bestimmtes Software-Produkt schriftlich kündigen, wenn der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere gegen die untenstehenden Lizenzbedingungen, verstößt und diesen Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach einer Abmahnung durch UP Data Systems nicht beseitigt hat.

5. Software: Definitionen

5.1 Software umfasst den gesamten Inhalt der Dateien sowie Datenträger, die mit diesem Vertrag geliefert werden. Dazu gehören unter anderem – Computerinformationen und -programme von UP Data Systems oder Dritten im Object Code, – dazugehöriges schriftliches Erläuterungsmaterial (Dokumentation).

5.2 Der Begriff Software umfasst weiterhin alle Updates, Upgrades, modifizierte Versionen, Ergänzungen sowie Kopien der vom Kunden durch UP Data Systems lizenzierte Software.

5.3 Softwareprodukte sind die im Vertrag beschriebenen Softwareprogramme im Object Code.

5.4 Ein Update ist die Aktualisierung einer bestehenden Version mit Fokus auf Fehlerbereinigung und gegebenenfalls unwesentliche funktionale Ergänzungen (z. B. zusätzliche Treiber).

5.5 Ein Upgrade ist eine neue Version / funktionale Erweiterung gegebenenfalls mit Fehlerbereinigung für alte Versionen, deren Lizenzierung eine gültige Lizenz einer definierten Vorgängerversion voraussetzt.

5.6 Client-Access-License oder CAL bezeichnet eine Lizenz für den Zugriff auf einen Server, wie nachstehend unter Ziffer 6.4 beschrieben.

5.7 Ein Client greift in einem Netzwerk im Unternehmen des Kunden auf einen Server zu. Je nach Art der Funktionalitäten, die die Server-Software bereitstellt, können Clients hierbei beispielsweise Benutzer, Agenten, Geräte, Identitäten oder Kommunikationskanäle etc. sein. Art und Anzahl der nutzungsberechtigten Clients sind im Vertrag definiert.

5.8 Server-Software ist im Gegensatz zu einer Einzelplatz-Software ein Programm, das auf einem Server-Computer (Host) installiert wird und auf die Clients zugreifen, um die Funktionalitäten der Software in Anspruch zu nehmen.

5.9 Unter Firmware versteht man eine Einzelplatz-Software, die in Mikrokontroller verschiedener elektronischer Geräte eingebettet ist.

5.10 Eine Netzwerklizenz berechtigt den Kunden die Software innerhalb seines eigenen Netzwerkes, wie nachstehend unter Ziffer 6.3 bzw. 6.5 beschrieben, zu nutzen

6. Software: Nutzungsrechte des Kunden

6.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software für eigene Zwecke zu nutzen. Hierzu darf er bei Server-Software eine Kopie des jeweiligen Softwareproduktes auf einen einzigen Server installieren, sofern bei Verwendung von Multi-Prozessor-Servern die für das jeweilige Softwareprodukt maximal zulässige Anzahl an Prozessoren je Server nicht überschritten wird.

6.2 Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen. Das Entbündeln oder Repackaging der Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf ist nicht gestattet.

6.3 Ist eine Lizenz für eine Server-Software im Vertrag als Netzwerklizenz vereinbart, ist der Kunde berechtigt in Abweichung von Ziffer 6.1, die Software auf beliebig viele Server innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu installieren. Die Anzahl der mit dieser Software im Netz des Kunden aktiv betriebenen Server ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Lizenzen, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart ist.

6.4 Für jeden Client, der auf einen Server zugreift, ist, abhängig von dem jeweiligen Software-Produkt, eine Client bzw. Client Zugriffslizenz (im Folgenden: Client-Access-License – CAL) für die entsprechende Server-Software zu erwerben.

6.5 Sind CAL als Netzwerklizenz vereinbart, darf in Abweichung von Ziffer 6.4 die Anzahl der gleichzeitig auf die Server-Software zugreifenden Clients die Anzahl der in der Netzwerklizenz vereinbarten CAL’s nicht überschreiten.

6.6 Für Einzelplatzsoftware darf der Kunde je Lizenz eine Kopie des jeweiligen Softwareproduktes auf einen einzigen Computer installieren. Zusätzlich darf er eine Kopie der jeweiligen Software auf einem Dateiserver innerhalb seines internen Netzwerkes installieren, um die Software auf andere Computer seines internen Netzwerks bis zur vereinbarten Anzahl herunterzuladen und auf ihnen installieren zu können, sofern die Einzelplatz-Software eine derartige Installationsroutine ermöglicht. Jede andere Verwendung der Einzelplatz-Software in einem Netzwerk ist unzulässig.

6.7 Der Kunde darf die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der Kunde gemäß zwingendem Recht Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf, weil er die Software dekompilieren muss, um ihre volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen

6.8 Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software einschließlich der Vervielfältigungen und Dokumentationen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UP Data Systems Dritten nicht bekannt werden.

6.9 Der Kunde darf weder die Software selbst noch die Rechte an der Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Software kopieren oder das Kopieren der Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen.

6.10 Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UP Data Systems Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Weitergabe der Software an Dritte besteht nicht. Soweit UP Data Systems der Weitergabe zustimmt, steht diese unter der Bedingung, dass – der Kunde dem Dritten die Einhaltung der Ziffern 4 – 6 dieses Vertrages auferlegt und die Seriennummer(n), die Software und sonstige Software oder Hardware, die mit der Software geliefert, verpackt oder auf dieser vorinstalliert ist, einschließlich aller Kopien, Updates und früherer Versionen an diese natürliche oder juristische Person überträgt, – der Kunde keine Kopien, einschließlich Sicherungskopien und sonstiger Kopien, die auf einem Computer gespeichert sind, zurückbehält und – der Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrags sowie sonstige Bestimmungen akzeptiert, nach denen der Kunde die Softwarelizenz legal erworben hat, – der Kunde UP Data Systems Namen und Anschrift des Empfängers mitteilt.

6.11 Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür von jedem Softwareprodukt eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger herstellen.

6.12 Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die UP Data Systems auf Wunsch einsehen kann. Zwingende urheberrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

6.13 Sofern die Software eine Aktivierung verlangt, wird der Kunde die Software innerhalb von 30 Tagen nach deren erstmaliger Installation aktivieren, erst dann ist die Installation abgeschlossen. Hierfür sind vom Kunden die erforderlichen Informationen in der Art einzutragen, wie dies in der Installationssequenz der Software beschrieben ist. Nach Änderungen an der Hardware kann es erforderlich sein, die Software erneut zu aktivieren. Erfolgt die Aktivierung nicht innerhalb von 30 Tagen nach erstmaliger Installation, kann die Software nach Ablauf dieser Frist für eine weitere Verwendung gesperrt werden. Durch Eingabe eines gültigen Aktivierungscodes, der jederzeit bei UP Data Systems gegen Nachweis der Berechtigung angefordert werden kann, hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, die Software wieder freizuschalten.

6.14 Für Standardsoftware stellt UP Data Systems entsprechenden Softwarebeschreibungen, z. B. für Leistungsmerkmale, spezielle Funktionen, Hardware und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung (im Folgenden: Nutzerdokumentation), zur Verfügung. Diese können auch elektronisch, z. B. per Bereitstellung im Internet, zur Verfügung gestellt werden.

6.15 Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch), der dem Kunden im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde.

6.16 Mit Lieferung und Installation von Upgrade- oder Migrationsversionen einer Software erlöschen die Nutzungsrechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an UP Data Systems zurückzugeben.

6.17 Für Firmware gelten die Regelungen dieser Ziffer 6 sinngemäß, jedoch darf Firmware nur mit der jeweils mitgelieferten zugehörigen Hardware benutzt bzw. an Dritte weitergegeben werden.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: – bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage oder Einrichtung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von UP Data Systems gegen die üblichen Transportrisiken versichert; – bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung, mit deren Übergabe am vereinbarten Lieferort, – bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien, z. B. das Internet, wenn die Software den Einflussbereich von UP Data Systems (z. B. den Server beim Download) verlässt.

7.2 Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

8. Abnahme

8.1 Sofern für die Leistung eine Abnahme bzw. für Einzelleistungen Teilabnahmen vereinbart sind, stehen dem Kunden die jeweiligen Leistungen während einer Dauer von einer Kalenderwoche ab Übergabe zur Abnahme zur Verfügung.

8.2 Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn – der Kunde die Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen bzw. die Fehlerfreiheit bestätigt, oder – der Kunde während der Abnahmeperiode nicht schriftlich wesentliche bzw. grobe Mängel rügt, oder – der Kunde die Leistungen nach Ablauf der Abnahmeperiode nutzt.

9. Sachmängel

9.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von UP Data Systems unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

9.2 Bei Softwarefehlern leistet UP Data Systems Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Softwareversion, sobald dieser bei UP Data Systems vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar ist.

9.3 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der jeweiligen Nutzerdokumentation beschrieben ist. UP Data Systems erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Softwarefehler müssen reproduzierbar sein.

9.4 Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Abs.2 HGB haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

9.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist UP Data Systems berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

9.6 UP Data Systems ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

9.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.9 UP Data Systems übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

9.10 Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Gegenstände und Materialien. Dieses gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von UP Data Systems zurückzuführen ist.

9.11 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.12 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Fristen für Leistungen; Verzug

10.1 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn UP Data Systems die Verzögerung zu vertreten hat.

10.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Pandemien, Krieg, terroristische Handlungen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

10.3 Kommt UP Data Systems in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Betrifft die Verspätung Software, für deren Überlassung ein gesonderter Preis vereinbart ist, gilt das Vorstehende sinngemäß.

10.4 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 10.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer UP Data Systems etwa gesetzten Nachfrist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von UP Data Systems zu vertreten ist.

10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von UP Data Systems innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

11. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Preisanpassungen

11.1 Der Kaufpreis, der Einrichtungspreis und andere nicht laufend zu zahlender Preise (gesamter Auftragswert) sind wie folgt fällig: – 30 % des gesamten Auftragswertes bei Vertragsabschluß, – 30 % des gesamten Auftragswertes bei Lieferung, – der Rest bei Übergabe mit Abnahme des Kunden und innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu zahlen.

11.2 Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet UP Data Systems ihre Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Monate zum anteiligen Verrechnungssatz berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei UP Data Systems üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten besondere Sätze. Der Kunde erstattet Nebenkosten, z. B. für Telefon, Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige, auswärtige Übernachtungen.

11.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn UP Data Systems ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11.4 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird UP Data Systems die offenen Forderungen zum Fälligkeitstermin einziehen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zum Fälligkeitstermin die notwendige Deckung aufweist.

12. Preisstellung Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. Fracht und Verpackung.

13. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1 UP Data Systems und der Kunde werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen („Informationen“), die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. UP Data Systems und der Kunde werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. UP Data Systems ist berechtigt, Informationen an Unterauftragnehmer, soweit diese zu einer dieser Bestimmung gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind, weiterzugeben.

13.2 UP Data Systems ist berechtigt, bezogen auf die jeweils zu erbringende Leistung, auf die beim Kunden verfügbaren Datenbestände, darunter auch personenbezogene Daten zuzugreifen und diese zu verarbeiten.

13.3 Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erbringt UP Data Systems diese Leistungen durch auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz und das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz verpflichtete Mitarbeiter. Bei der Zusammenarbeit mit Unterauftragnehmern wird UP Data Systems diese entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Vertrages verpflichten.

13.4 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird UP Data Systems Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Die Haftung von UP Data Systems für Datenschutzverletzungen ist ausgeschlossen, soweit UP Data Systems nach einer Weisung des Kunden gehandelt hat.

13.5 UP Data Systems wird die erlangten Daten ausschließlich für die Zwecke der Leistungserbringung verarbeiten und soweit für diese Zwecke nicht mehr benötigt, auf UP Data Systems-Systemen löschen.

13.6 UP Data Systems ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unterauftragnehmer weiterzugeben, sofern die Weitergabe zur Durchführung der Leistung erforderlich ist. Bei der Übermittlung an Unterauftragnehmer außerhalb der EU/EWR wird UP Data Systems darauf achten, dass ein gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union ausreichendes Datenschutzniveau vorhanden ist.

13.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen bzw. Beachtung von Mitbestimmungsrechten) vorliegen, damit UP Data Systems die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann.

14. Entgegennahme Der Kunde darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

15.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist UP Data Systems verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von UP Data Systems erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet UP Data Systems gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 9.4 bestimmten Frist wie folgt: a) UP Data Systems wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies UP Data Systems nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Falle der Miete tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts des Kunden das Recht zur vorzeitigen Kündigung. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von UP Data Systems bestehen nur, soweit der Kunde UP Data Systems über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und UP Data Systems alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

15.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

15.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von UP Data Systems nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von UP Data Systems gelieferten Produkten eingesetzt wird.

15.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 15.1a geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9 Nr. 5 und 6 entsprechend. 15.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend.

15.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen oder sonstigen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 15 geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Schutzrechtsverletzungen oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

16. Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit); Vertragsanpassung

16.1 Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass UP Data Systems die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

16.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 10 (Fristen für Leistungen; Verzug) zur Anwendung.

16.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 10.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von UP Data Systems erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht UP Data Systems das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will UP Data Systems von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

17. Haftung von UP Data Systems

17.1 UP Data Systems haftet für eine von ihr zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 10.000,- je Schadenereignis. Die Ersatzpflicht umfasst nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

17.2 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

17.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.

17.4 Sofern dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

17.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

18. Rechtlich unwirksame Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.

19. Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Gerichtsstand

19.1 Die Vertragserfüllung seitens UP Data Systems steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen] entgegenstehen.

19.2 Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten.

19.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

19.4 UP Data Systems kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird UP Data Systems in der Mitteilung hinweisen.

19.5 Gerichtsstand ist Kassel.